Lexikon
Rechtsschutz von A bis Z erklärt

Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe rund um's Thema Rechtsschutz kurz erklärt.
Verwaltungsbehörde, die für den Entzug oder die Erteilung des Führer- oder Fahrzeugausweises zuständig ist.
Massnahmen, die die Verwaltungsbehörde aufgrund des schweizerischen Strassenverkehrsrechts gegenüber Inhabern von Führer-, Fahrzeug- und Fahrlehrerausweisen verfügen: Entzug, Beschränkungen, Verbote. Diese Massnahme ist keine Strafe. Sie kann neben eine Strafe treten.
Der Sachverhalt bei einem erlittenen Sach-, Körperschaden ist unter Umständen unklar. Da kann es sich aufdrängen mittels einer Anzeige gegen den angeblichen Verursacher (= aktives Vorgehen) die Ermittlungs- bzw. Untersuchungsbehörden einzuschalten. Sie klärt den Sachverhalt von Amtes wegen.
Der Augenschein ist die unmittelbare Wahrnehmung von Eigenschaften von Personen und Sachen durch das Gericht. Er ist Aufklärungs- und Beweismittel.
Das Bauhandwerkerpfandrecht gibt dem Handwerker oder Unternehmer in der Schweiz zur Sicherung seiner Werklohnforderung ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, auf dem er gearbeitet hat. Die Regelungen hierzu finden sich in Art. 837 und 839 ff. ZGB.
Erklärung des Versicherers, für den eingetretenen Schadenfall im Rahmen der versicherten Leistungen Versicherungsschutz zu gewähren.
Delikt ist ein anderes Wort für Straftat.
Dienstbarkeiten, auch genannt Servituten, sind Nutzungs- und Gebrauchsrechte an Grundstücken: Wegrecht, Baurecht etc. Der Dienstbarkeitsberechtigte hat ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht am belasteten Grundstück.
Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Eine Vergütung hierfür ist nur geschuldet, wenn sie verabredet oder üblich ist. Geregelt ist der einfache Auftrag in Art. 394 ff. OR.
Expertise ist ein anderes Wort für Gutachten, Begutachtung. Das Gutachten ist die Aussage eines Experten (= Sachverständigen). Ein Gutachten wird also von einer Person erstellt, die über ein besonderes Fachwissen verfügt. Zum Beispiel das Gutachten eines Facharztes der Psychiatrie zur Frage, ob der Täter schuldfähig ist.
Fahrlässig begeht jemand eine Straftat, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Durch die formelle Enteignung werden konkrete, unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehende Rechte durch einen Hoheitsakt dem Berechtigten ganz oder teilweise entzogen oder beschränkt und in der Regel auf den Enteigner übertragen.
Die Tötung eines Menschen oder dessen Verletzung verursachen nicht nur einen wirtschaftlichen Schaden. Sie können auch eine immaterielle Beeinträchtigung (seelische Belastungen, Unwohlgefühle etc.) bedeuten. Die Genugtuung (Schmerzensgeld) dient dem Zweck, diese Unbill wiedergutzumachen.
Der Gerichtsstand regelt die örtliche Zuständigkeit von (Zivil-)Gerichten und Behörden für Zivilsachen.
Als Gesellschaftsorgane werden Stellen bezeichnet, die zentrale Aufgaben für eine Gesellschaft ausüben: Generalversammlung, Verwaltungsrat, Revisionsstelle etc. Unter Organen versteht man aber auch Personen, die für eine Gesellschaft nach aussen handelnd auftreten: Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Prokurist etc.
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register über die dinglichen Rechte an Grundstücken (Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte). In der Schweiz besteht das Grundbuch nicht aus einem Register, sondern aus mehreren: Hauptbuch, Tagebuch, Belege, Pläne, Hilfsregister. Es wird von den Grundbuchämtern geführt.
Der Grundeigentümer hat Eigentum an einem Grundstück.
Durch die Grundlast wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschliesslich mit dem Grundstück haftet (Art. 782 Abs. 1 ZGB). Die Leistung ergibt sich aus dem Bewirtschaften des grundbelasteten Grundstücks oder ist für das Bewirtschaften eines berechtigten Grundstücks bestimmt. Z. B. Wasserlieferungspflicht des jeweiligen Eigentümers eines Quellengrundstückes.
Unter Güterzusammenlegung versteht man die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse an landwirtschaftlichen Grundstücken, um bessere Voraussetzungen für die Bodennutzung zu schaffen. Die Grundstücke werden neu zugeteilt, um grössere, arrondierte und gut zu bewirtschaftende Parzellen zu erhalten. Im Rahmen der Güterzusammenlegung wird auch das erforderliche Wegnetz angepasst oder neu erstellt.
Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren. Eine Vergütung hierfür ist nur geschuldet, wenn sie abgemacht oder nach den Umständen zu erwarten war. Geregelt ist der Hinterlegungsvertrag in Art. 472 ff. OR.
Die Konventionalstrafe ist die Leistung des Schuldners, die er dem Gläubiger für den Fall der Nicht-, Spät- oder Schlechterfüllung einer bestimmten Schuld verspricht. Sie dient der Sicherstellung der Erfüllung der Schuld, aber auch einem gewissen finanziellen Ausgleich für die erlittene Nicht- oder Schlechterfüllung. Geregelt ist die Konventionalstrafe in Art. 160 ff. OR.
Beim Notstand befindet sich ein persönliches Rechtsgut (z. B. Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen) in Gefahr. Zur Rettung muss in das Rechtsgut eines anderen eingegriffen werden. Das Strafgesetzbuch hält daher in Art. 17 fest, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
Unter Notwehr versteht man die Ausübung eines Rechts zur Abwehr widerrechtlicher Angriffe auf die persönlichen Rechtsgüter einer Person (z. B. Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen). In Art. 15 Strafgesetzbuch steht daher geschrieben, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, so ist er und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
Ein Beschuldigter, der sich wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft befindet oder zu verhaften wäre, kann gegen eine Sicherheitsleistung (Kaution) aus der Untersuchungshaft entlassen bzw. in Freiheit belassen werden. Die Kaution ist meist durch Hinterlegung einer Geldsumme zu erbringen. Sie kann aber auch durch Hinterlegung von Werttiteln, einer Pfandbestellung oder Bürgschaft erfolgen.
Als Vergleich bezeichnet man einen Vertrag, durch den die Parteien den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mittels gegenseitigen Nachgebens beilegen. 
Delikt ist ein anderes Wort für Straftat. Vorsätzlich begeht eine Straftat, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (= direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt aber bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (= Eventualvorsatz: Der Täter hält den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich, handelt aber dennoch, weil er den Erfolg für den Fall des Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet).
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Geregelt ist der Werkvertrag in Art. 363 ff. OR.
Die Widerklage ist die im hängigen Prozess des Klägers vom Beklagten gegen den Kläger erhobene Klage, durch die ein selbständiger Anspruch des Beklagten geltend gemacht wird.
Bezeichnet die richterliche Instanz, die in privatrechtlichen Streitigkeiten entscheidet. Sie befindet also autoritativ über privatrechtliche Rechte und Rechtsverhältnisse.
Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der Ort also, wo sie den Mittelpunkt oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Verteilen sich die Beziehungen auf mehrere Orte, so liegt das Hauptgewicht für die Bestimmung des Wohnsitzes nicht auf dem Orte der Berufstätigkeit, sondern auf den Beziehungen des häuslichen Lebens zu nahen Angehörigen, Freundes- und Bekanntenkreis.
Im Betreibungs- oder Konkursverfahren. Es handelt sich um die Verwertung der Eigentumsrechte des Schuldners, die nicht mehr in seinem Machtbereich liegt. Das Betreibungsamt oder die Konkursverwaltung ist zuständig. Ziel ist es, die Gläubiger durch Geldzahlung zu befriedigen. Die beweglichen Sachen, Grundstücke etc. des Schuldners sind daher durch Versteigerung oder Freihandverkauf in Geld umzusetzen.
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