Mietvertrag kündigen

Vielleicht haben Sie eine neue Arbeitsstelle gefunden oder möchten mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner zusammenziehen? Oder haben Sie eine Mietwohnung gefunden, die günstiger oder grösser ist als Ihre aktuelle? Ganz gleich, was Ihre Motivation für einen Wohnungswechsel ist – zunächst sind die rechtlichen Fragen zu klären:

Können Sie die ordentliche Kündigungsfrist gemäss Mietrecht einhalten, oder müssen Sie vorzeitig ausziehen? Wenn Sie Ihre derzeitige Wohnung oder Ihre Geschäftsräume kündigen möchten, haben wir hier die passenden Muster-Schreiben für Sie. Mit unseren Vorlagen können Sie Ihren Mietvertrag ganz unkompliziert kündigen.

Sie planen einen Wohnungswechsel und möchten Ihren aktuellen Mietvertrag fristgerecht kündigen? Unsere Muster helfen Ihnen dabei, die Kündigung Ihres Mietvertrags vollständig und rechtmässig zu verfassen. Sie können die Vorlage für die Kündigung Ihrer Wohnung natürlich individuell anpassen oder ergänzen. Ob Einzelmieter oder mehrere Mieter – wir haben den passenden Entwurf für Sie.
Sofern mehrere Mieter den Mietvertrag unterschrieben haben, müssen alle Mieter die Kündigung  unterzeichnen. Bei Familienwohnungen ist die Kündigung von beiden Ehegatten zu unterzeichnen, unabhängig davon, ob der Ehepartner den Mietvertrag mit unterschrieben hat. Das gleiche gilt bei eingetragenen Partnerschaften. 
Pläne ändern sich oft kurzfristig. So kommt es auch vor, dass ein plötzlicher Wohnungswechsel ansteht und Sie Ihr Mietobjekt vorzeitig zurückgeben müssen. Das bedeutet, dass Sie die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten für Ihre Wohnung, sechs Monaten für Geschäftsräume oder eine vertraglich vereinbarte längere Frist auf den vereinbarten oder ortsüblichen Termin nicht einhalten können. Mit dieser Vorlage formulieren Sie die vorzeitige Rückgabe (ausserterminliche "Kündigung") Ihrer Wohnung korrekt.
Sofern mehrere Mieter den Mietvertrag unterschrieben haben, müssen alle Mieter das Schreiben  unterzeichnen. Bei Familienwohnungen ist die Mitteilung des vorzeitigen Auszugs von beiden Ehegatten zu unterzeichnen, unabhängig davon, ob der Ehepartner den Mietvertrag mit unterschrieben hat. Das gleiche gilt bei eingetragenen Partnerschaften. 
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