Samichlaus in der Paragraphenfalle

Liebe CAP, als ich – der Samichlaus – am 6. Dezember mit dem Esel auf der Strasse ritt, stoppte mich ein Polizist, weil ich ohne Handzeichen abbog. Darf er das?

Ja, lieber Samichlaus. Egal ob du den Esel reitest oder ihn an der Hand führst, du unterliegst den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Du bist verpflichtet, Richtungsänderungen durch Armheben zu signalisieren (Art. 50 Abs. 4 SVG). Klappt das wegen deines fortgeschrittenen Alters nicht mehr, droht dir ein «Verbot zum Führen von Tierfuhrwerken» durch das Strassenverkehrsamt (Art. 21 Abs. 2 SVG).

Das ist aber nicht alles. Deinem treuen Gefährten, dem Esel, hast du den gesetzlich geforderten Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu seinen Artgenossen zu ermöglichen (Art. 59 Abs. 3 Tierschutzverordnung, TSchV). Peinlich genau musst du über den Auslauf des Esels Protokoll führen (Art. 61 TSchV). Jetzt ist uns auch klar, weshalb dein goldenes Buch so dick ist.

Dringend raten wir dir ab, anlässlich deiner Hausbesuche von der Rute Gebrauch zu machen – das ist eine Tätlichkeit (Art. 126 Strafgesetzbuch StGB). Strafbar ist auch, wenn du jemandes Fehltritte vor versammelter Familie verkündigst. Das stellt eine üble Nachrede dar (Art. 173 StGB).

Falls du am 24. Dezember den Weihnachtsmann auf dem fliegenden Schlitten begleiten solltest, braucht ihr beide eine Betriebsbewilligung und eine Streckenkonzession für die gewerbsmässige Beförderung von Nüssen und Mandarinen (Art. 27 und 28 Luftfahrtgesetz, LFG).

Übrigens kannst du dem Weihnachtsmann ausrichten, er sollte seine Geschenke unbedingt von seriösen Händlern beziehen, sonst erhält er womöglich Abmahnungen oder wird wegen Verletzung des Markenrechts angezeigt (Art. 13 Abs. 2 und Art. 61 Markenschutzgesetz, MSchG).

Wie dir bekannt sein dürfte, erhöht sich in der Vorweihnachtszeit die Zahl der Wohnungseinbrüche rasant; die Bevölkerung ist sensibilisiert, und das sollten du und der Weihnachtsmann berücksichtigen. Steigt ihr an Heiligabend ungefragt durch den Kamin in ein Haus ein, müsst ihr mit einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch rechnen (Art. 186, StGB). Ist noch ein Schmutzli dabei, droht euch ein Verfahren wegen (versuchtem) bandenmässigem Diebstahl (Art. 139 Z. 3 StGB).

Deine Betriebsrisiken, lieber Samichlaus, hast du nächstes Jahr zweifellos im Griff. Bis dahin wünschen wir dir eine besinnliche Weihnachtszeit.

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