Mit Blick auf die aktuelle Entwicklung ist damit zu rechnen, dass der Referenzzinssatz für Hypotheken weiter steigt. Aber was bedeutet das konkret für Mieterinnen und Mieter sowie für Vermieterinnen und Vermieter? Solange der Referenzzinssatz für Hypotheken unter 5 % liegt, darf die Vermieterschaft pro Viertelprozent Erhöhung des Referenzzinssatzes den Nettomietzins um 3 % erhöhen.
Beispiel: Der Nettomietzins betrug bei Mietvertragsunterzeichnung im November 2020 CHF 1500.–, der Referenzzinssatz für Hypotheken stand damals auf 1,25 %. Im Juni 2023 stieg der Referenzzinssatz für Hypotheken um ein Viertelprozent auf 1,5 %. Rein aufgrund dieses Anstieges kann die Vermieterin oder der Vermieter den Nettomietzins um 3 %, d. h. CHF 45.–, erhöhen.
Was kann zu einer Mietzinserhöhung führen?
Der steigende Referenzzinssatz ist ein Grund für eine Mietzinserhöhung. Vermieterinnen und Vermieter können den Mietzins auch erhöhen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (Teuerung) steigt oder die Unterhalts- und Betriebskosten der Liegenschaft angestiegen sind (allgemeine Kostensteigerung).
Das können Mieterinnen und Mieter dagegen tun
Nicht alle Mietzinserhöhungen sind auch zulässig. Wenn Sie als Mieterin oder Mieter eine Erhöhung erhalten haben, lohnt es sich auf jeden Fall, diese genaustens zu prüfen. Zum Beispiel online mit dem Mietzinsrechner des Mieterverbands. Im Zweifel zahlt es sich aus, die Erhöhung bei der Mietschlichtungsbehörde Ihres Wohnbezirkes anzufechten – dafür haben Sie 30 Tage Zeit.
So können Vermieterinnen und Vermieter vorgehen
Möchten Sie als Vermieterin oder Vermieter eine Mietzinserhöhung berechnen, empfiehlt sich der Mietzinsrechner des schweizerischen Hauseigentümerverbandes.
Persönliche Rechtsberatung
Sind Sie bei der CAP versichert? Dann können Sie sich von unseren spezialisierten Anwältinnen und Anwälten beraten lassen. Entweder am Telefon oder persönlich an einem unserer acht Standorte in der Schweiz. Wir prüfen für Sie, ob Ihre Mietzinserhöhung zulässig ist, und unterstützen Sie bei den weiteren Schritten.
Gut zu wissen:
Wenn Sie noch nicht rechtsschutzversichert sind, lohnt es sich jetzt, eine entsprechende Police abzuschliessen. Denn wir unterstützen Sie im Rahmen einer telefonischen Rechtsauskunft auch dann, wenn Ihr Schadenfall bereits vor Abschluss der Police eingetreten ist.