Ich warte bis heute vergebens auf Geld, das mir für werkvertraglich ausgeführte Bauarbeiten zusteht. Welche Optionen habe ich?
Ihre erste Möglichkeit: Sie können den Kunden betreiben. Die Betreibung müssen Sie via Betreibungsamt am Sitz/Wohnsitz des Vertragspartners veranlassen. Falls der Kunde nicht Rechtsvorschlag erhebt, kann die Betreibung fortgesetzt werden: Bei Privaten kommt es zu einer Pfändung, bei juristischen Personen können Sie ein Konkursbegehren stellen.
Einigung oder Klage
Blockt Ihr Kunde hingegen die Betreibung mit einem Rechtsvorschlag ab, müssen Sie Ihre Forderung gerichtlich geltend machen. Zuständig ist zunächst der Friedensrichter am Sitz/Wohnsitz des Vertragspartners. Kann der Friedensrichter keine Einigung herbeiführen, stellt er die Klagebewilligung aus. Innerhalb dreier Monate können Sie beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht (Bezirksgericht, Kreisgericht, Regionalgericht) klagen. Dieser Gerichtsweg steht Ihnen übrigens auch direkt offen – Sie müssen nicht erst die Betreibung einleiten.
Bauhandwerkerpfandrecht einfordern
Die zweite Möglichkeit: Sie können innerhalb von vier Monaten nach Vollendung der Bauarbeiten ein Bauhandwerkerpfandrecht gemäss Art. 837 ff. ZGB eintragen lassen. Hierzu stellen Sie ein Gesuch um provisorische Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch. Zuständig ist das erstinstanzliche Gericht (Bezirksgericht, Kreisgericht, Regionalgericht) am Ort des Grundstücks. Das Gesuch richtet sich also gegen den Grundeigentümer, der nicht zwingend identisch sein muss mit Ihrem Kunden. Nach der provisorischen Eintragung folgt das Prozedere zur definitiven Eintragung des Pfandrechts. Zuständig dafür ist zunächst der Friedensrichter und dann wiederum das erstinstanzliche Gericht am Ort des Grundstücks. Gleichzeitig mit dem Gesuch um definitive Eintragung des Pfandrechts können Sie eine Leistungsklage auf den Forderungsbetrag einleiten.