Als Mieterin oder Mieter können Sie vom Vermieter schriftlich eine angemessene Mietzinsreduktion wegen Bauarbeiten sowie wegen Unannehmlichkeiten wie Staub und Baulärm während der Bauzeit verlangen. Wie hoch die Mietzinsreduktion bei Umbau sein sollte, hängt vom Umfang der damit verbundenen Beeinträchtigung ab. Den Brief mit Ihrer Anfrage um eine Mietzinsreduktion aufgrund der Baustelle bzw. der Bauarbeiten sollten Sie rasch und wenn möglich noch innerhalb der Bauzeit per Einschreiben verschicken. In Ihrem Schreiben zur Mietminderung aufgrund von Bauarbeiten führen Sie kurz auf, welche Unannehmlichkeiten Sie zu welcher Tageszeit und in welchem Umfang erfahren. Eine Mietzinsreduktion oder Mietminderung kann zum Beispiel in folgenden Fällen eingefordert werden:
- Baulärm
- Umbau von Küche und Bad
- Renovation oder Sanierung mit entsprechender Lärm- und Staubbelastung
- Beeinträchtigung Ihrer Privatsphäre und Unbenützbarkeit des Balkons durch ein Baugerüst
Lehnt der Vermieter die Mietreduktion während des Umbaus ab, so raten wir Ihnen, mit allfälligen rechtlichen Schritten bis zum Ende der Bauarbeiten zu warten. Denn erst nach dem Umbau lässt sich definitiv sagen, für welchen Zeitraum die Mietzinsreduktion wegen Umbau oder infolge von Baulärm zum Tragen kommt – und wie hoch diese ausfallen sollte. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das Gericht, ob, in welcher Höhe und für welche Zeit der Vermieter eine Mietzinsreduktion zu gewähren hat. Der Mieterverband gibt in seinem
Merkblatt «Gerichtsentscheide: Mietzinsreduktion bei Mängeln» eine Übersicht zu üblichen Mietzinsreduktionen bei Umbau (siehe 9. Renovation und Umbau im Miethaus).