Die Kündigungsfristen sind im OR (Art. 335 ff.) und in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt. Für die Frage, ob sich die Kündigungsfrist verlängert, ist massgebend, wer das Arbeitsverhältnis auflöst:
Für die Verlängerung bzw. Unterbrechung der Kündigungsfrist gibt es sogenannte Sperrfristen. Das heisst, die Unterbrechung der Kündigungsfrist dauert nicht beliebig lang, sondern
Sobald Sie wieder arbeitsfähig sind, wird die Kündigungsfrist fortgesetzt. Sollten Sie während der Kündigungsfrist aus einem anderen Grund erneut arbeitsunfähig werden, beginnt eine neue, eigene Sperrfrist (mit obgenannter Maximaldauer entsprechend der Anzahl der Dienstjahre) zu laufen. Rückfälle oder Folgeerscheinungen derselben Krankheit oder desselben Unfalls lösen hingegen keine neue Sperrfrist aus.
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber Ihnen nicht kündigen, wenn Sie ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig geworden sind. Ob aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls, spielt keine Rolle. Dabei gelten die oben genannten Sperrfristen. Wenn Sie also ein Bein oder einen Arm brechen, ist eine Kündigung, die der Arbeitgeber anschliessend in dieser Sperrfrist ausspricht, nichtig.
Und was, wenn Sie gleich mehrmals hintereinander arbeitsunfähig werden? Sie brechen sich den Arm und erkranken später auch noch an einer Grippe? Dann beginnt für die Grippe eine neue Sperrfrist, während deren Dauer eine Kündigung durch den Arbeitgeber nichtig ist.
Rückfälle oder Folgeerscheinungen derselben Krankheit lösen dagegen keine neue Sperrfrist aus.
Auch wenn Sie selbst gekündigt haben, dürfen Sie sich während der Kündigungsfrist operieren lassen – vorausgesetzt, Ihr Arzt erachtet dies als medizinisch notwendig. Weil Sie das Arbeitsverhältnis selbst aufgelöst haben, verlängert sich wie im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auch bei einer Operation die Kündigungsfrist nicht.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen gekündigt hat, verlängert sich die Kündigungsfrist wie bei Krankheit oder Unfall. Wiederum vorausgesetzt, dass die Operation medizinisch notwendig ist. Am besten holen Sie beim Arzt eine schriftliche Bestätigung ein, dass es sich um einen medizinisch notwendigen Eingriff handelt.