Grundsätzlich haben Sie als Patientin oder Patient das Recht, für eine ambulante Behandlung jeden Arzt und jede Ärztin – und bei einem stationären Aufenthalt das Spital in Ihrem Wohnkanton – ohne finanzielle Nachteile frei wählen zu können. Wenn Sie dagegen im Hausarzt- oder HMO-Modell versichert sind, ist der von Ihnen gewählte Hausarzt oder eine Gruppenpraxis Ihre erste Ansprechstelle. Viele Kassen bieten zudem eine Zusatzversicherung an, mit der Sie die uneingeschränkte schweizweite freie Arzt- und Spitalwahl finanziell absichern können.
Die genaue Regelung, welche Kosten in welchem Fall übernommen werden, ist unübersichtlich. Fragen Sie deshalb vor jeder kostspieligen ambulanten Behandlung und vor einem stationären Aufenthalt im Spital bei Ihrer Krankenkasse nach, welche Kosten von ihr übernommen werden.
Als Patientin oder Patient haben Sie gegenüber Ihrem Arzt und Ihrer Ärztin das Recht auf eine klare, angemessene und vollständige Information über
Nur wenn Sie vollständig informiert sind, können Sie auch entscheiden, ob Sie einen medizinischen Eingriff vornehmen lassen wollen. Sind Sie aber beispielsweise nach einem Unfall bewusstlos und ist eine medizinische Massnahme dringend erforderlich, darf der Arzt oder die Ärztin nicht zuwarten. Unter Umständen ist es dann auch nicht möglich, bei Ihren Angehörigen nach Ihrem wirklichen Willen zu fragen oder Ihre Patientenverfügung zu suchen. In solchen Notfällen muss der Arzt oder die Ärztin sich von Ihrem mutmasslichen Willen leiten lassen.
Vielleicht wollen Sie aber gar nicht über alles informiert werden. Sie möchten zum Beispiel nicht wissen, ob Sie unheilbar krank sind oder welche speziellen Risiken mit einer bestimmten medizinischen Behandlung verbunden sind? Dann müssen Sie dies ausdrücklich und unmissverständlich erklären. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt wird den Verzicht in Ihrem Patientendossier dokumentieren und von Ihnen gegebenenfalls eine schriftliche Bestätigung verlangen.
Als Patientin oder Patient haben Sie bei Arztgesprächen das Recht, sich von einer Person Ihres Vertrauens begleiten zu lassen. Sie selbst entscheiden, wer das ist – sei es Ihr Partner, eine Freundin oder ein naher Angehöriger. Ebenso entscheiden Sie allein, wer Sie während Ihres Spitalaufenthalts besuchen darf.
Sie haben allerdings keinen Anspruch auf eine Begleitperson, wenn schwerwiegende medizinische Gründe dagegen sprechen (z. B. Ansteckungsgefahr). Dasselbe gilt für den Fall, dass Sie in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren für eine medizinische Begutachtung (z. B. ein IV-Gutachten) einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen müssen.
Zwangsmassnahmen sind alle im Rahmen ihrer medizinischen Behandlung ergriffenen Massnahmen, die gegen Ihren selbstbestimmten Willen oder gegen Ihren Widerstand ergriffen werden. Dazu gehören etwa die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung, das Festbinden am Bett oder eine Zwangsmedikation. Zwangsmassnahmen verstossen grundsätzlich gegen Ihr Selbstbestimmungsrecht und sind nur so weit und so lange zulässig, wie Sie in Ihrem Interesse zwingend erforderlich und verhältnismässig sind.
Sie dürfen nur in Ausnahmefällen angeordnet werden – etwa wenn ein Patient oder eine Patientin durch ihr Verhalten sich selbst oder andere ernsthaft gefährdet und dieser Gefahr nicht anders begegnet werden kann. Aber auch wer von einer Zwangsmassnahme betroffen ist, hat Rechte. Sie selbst, die gesetzliche oder therapeutische Vertretung und Ihre Angehörigen können sich an die in Ihrem Kanton zuständigen Organe wenden und das Verbot oder die Aufhebung solcher Massnahmen verlangen.
Auch bei sorgfältigstem Vorgehen kann Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Ihnen keinen bestimmten Behandlungserfolg garantieren. Wenn sich aber nach einer Operation unerwartete Schmerzen oder Komplikationen einstellen, kann der Verdacht eines Behandlungsfehlers aufkommen.
Suchen Sie in solchen Fällen zuerst das Gespräch mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Sind Ihre Bedenken und Zweifel damit nicht ausgeräumt, können Sie eine Kopie Ihres Patientendossiers verlangen und bei einem anderen Arzt eine Zweitmeinung dazu einholen, ob allenfalls ein Behandlungsfehler vorliegt. Falls ja, wenden Sie sich an Ihre Rechtsschutzversicherung, die Sie beim weiteren Vorgehen unterstützen kann.
Sie haben jederzeit das Recht, Ihre Krankenakte bzw. Ihr Patientendossier einzusehen und sich den Inhalt erklären zu lassen. Zudem können Sie die Aushändigung einer unentgeltlichen Kopie der Krankenakte verlangen.
Eine Krankenakte umfasst im Wesentlichen folgende Unterlagen:
Sie haben Anspruch auf Herausgabe des vollständigen Dossiers. Davon ausgenommen sind nur persönliche Notizen, die der Arzt oder die Ärztin ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch – etwa als Gedächtnisstützen – gemacht hat.
Eine Patientenverfügung hilft Ihnen, für den Fall vorzusorgen, dass Sie nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit nicht mehr urteilsfähig sind – und nicht mehr selber über die eigene medizinische Behandlung entscheiden können. Sie bestimmen darin, welchen medizinischen Massnahmen Sie im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen und welchen nicht. So verfügen Sie etwa, ob auf medizinische Massnahmen verzichtet werden soll, die allein der Verlängerung der Lebenszeit dienen – und wenn ja, auf welche –, und dass Sie in Kauf nehmen, dass dadurch Ihr Leben verkürzt werden kann. Zudem können Sie eine Vertrauensperson ermächtigen, die sich an Ihrer Stelle mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt bespricht und in Ihrem Namen über die medizinische Behandlung entscheidet, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind.
Lassen Sie auf Ihrer Versichertenkarte eintragen, wo Sie Ihre Patientenverfügung hinterlegt haben, damit diese im Fall der Fälle auffindbar ist.
Auf unserer Partnerseite der Allianz finden Sie die passende Vorlage für eine Patientenverfügung.