Was sind meine Rechte als Patient?
Was Sie zu Themen wie Arztgeheimnis und Schweigepflicht wissen sollten.

  • Zu Ihren Rechten als Patient oder Patientin gehören neben dem Selbstbestimmungsrecht etwa das Recht auf angemessene Aufklärung, das Recht auf eine Begleitperson und das Recht auf Akteneinsicht.
  • Ob Sie Ihr Recht auf freie Arztwahl und auf eine Zweitmeinung ohne Einschränkungen und ohne finanzielle Nachteile wahrnehmen können, hängt von Ihrem Krankenkassenmodell ab.
  • Mit einer Patientenverfügung können Sie sicherstellen, dass Ihr Wunsch bezüglich medizinischer Massnahmen auch dann berücksichtigt wird, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können.
Gesundheit ist unser höchstes Gut. Oft wird uns dies erst dann bewusst, wenn wir erkranken oder verunfallen und auf ärztliche Hilfe angewiesen sind. Aber welche Rechte haben Patientinnen und Patienten in der Schweiz? Wir haben die wichtigsten Informationen dazu für Sie zusammengestellt.
Als Patientin oder Patient haben Sie Rechte und Pflichten. Diese finden sich einerseits im schweizerischen Privatrecht und andererseits – insbesondere bei einem Aufenthalt in einem öffentlichen Spital – auch im öffentlichen Recht. Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Über die kantonalen Unterschiede im Patientenrecht informiert die Website des Bundesamts für Gesundheit BAG.

Grundsätzlich haben Sie als Patientin oder Patient das Recht, für eine ambulante Behandlung jeden Arzt und jede Ärztin – und bei einem stationären Aufenthalt das Spital in Ihrem Wohnkanton – ohne finanzielle Nachteile frei wählen zu können. Wenn Sie dagegen im Hausarzt- oder HMO-Modell versichert sind, ist der von Ihnen gewählte Hausarzt oder eine Gruppenpraxis Ihre erste Ansprechstelle. Viele Kassen bieten zudem eine Zusatzversicherung an, mit der Sie die uneingeschränkte schweizweite freie Arzt- und Spitalwahl finanziell absichern können.

Die genaue Regelung, welche Kosten in welchem Fall übernommen werden, ist unübersichtlich. Fragen Sie deshalb vor jeder kostspieligen ambulanten Behandlung und vor einem stationären Aufenthalt im Spital bei Ihrer Krankenkasse nach, welche Kosten von ihr übernommen werden.

Als Patientin oder Patient haben Sie gegenüber Ihrem Arzt und Ihrer Ärztin das Recht auf eine klare, angemessene und vollständige Information über

  • Ihren Gesundheitszustand (Diagnose und Untersuchungsergebnisse)
  • geplante Untersuchungen, Behandlungen und Alternativen
  • Chancen und Risiken einer medizinischen Behandlung
  • Verhaltensweisen, mit denen Sie Ihre Heilung unterstützen können
  • die finanziellen Aspekte der Behandlung

Nur wenn Sie vollständig informiert sind, können Sie auch entscheiden, ob Sie einen medizinischen Eingriff vornehmen lassen wollen. Sind Sie aber beispielsweise nach einem Unfall bewusstlos und ist eine medizinische Massnahme dringend erforderlich, darf der Arzt oder die Ärztin nicht zuwarten. Unter Umständen ist es dann auch nicht möglich, bei Ihren Angehörigen nach Ihrem wirklichen Willen zu fragen oder Ihre Patientenverfügung zu suchen. In solchen Notfällen muss der Arzt oder die Ärztin sich von Ihrem mutmasslichen Willen leiten lassen.

Vielleicht wollen Sie aber gar nicht über alles informiert werden. Sie möchten zum Beispiel nicht wissen, ob Sie unheilbar krank sind oder welche speziellen Risiken mit einer bestimmten medizinischen Behandlung verbunden sind? Dann müssen Sie dies ausdrücklich und unmissverständlich erklären. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt wird den Verzicht in Ihrem Patientendossier dokumentieren und von Ihnen gegebenenfalls eine schriftliche Bestätigung verlangen.

Es ist Ihr Recht als Patient oder Patientin, eine ärztliche Zweitmeinung, eine second opinion, einzuholen zu der von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin gestellten Diagnose, zu geplanten Operationen und zu medizinischen Behandlungen. Vor allem vor einem schwerwiegenden medizinischen Eingriff kann die Zweitmeinung Sie bei Ihrem Entscheid unterstützen, ob Sie diesen vornehmen lassen wollen oder nicht. Fragen Sie vorab Ihre Krankenkasse, ob die Kosten für das Einholen einer ärztlichen Zweitmeinung gedeckt sind.

Als Patientin oder Patient haben Sie bei Arztgesprächen das Recht, sich von einer Person Ihres Vertrauens begleiten zu lassen. Sie selbst entscheiden, wer das ist – sei es Ihr Partner, eine Freundin oder ein naher Angehöriger. Ebenso entscheiden Sie allein, wer Sie während Ihres Spitalaufenthalts besuchen darf.

Sie haben allerdings keinen Anspruch auf eine Begleitperson, wenn schwerwiegende medizinische Gründe dagegen sprechen (z. B. Ansteckungsgefahr). Dasselbe gilt für den Fall, dass Sie in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren für eine medizinische Begutachtung (z. B. ein IV-Gutachten) einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen müssen.

Als urteilsfähiger Patient oder urteilsfähige Patientin müssen Sie zu einer Behandlung Ihre Einwilligung geben und dürfen nicht dazu gezwungen werden. Es steht Ihnen frei, eine Behandlung abzulehnen oder abzubrechen oder sogar das Spital zu verlassen. Damit übernehmen Sie aber auch die Verantwortung für die Folgen einer fehlenden oder abgebrochenen medizinischen Behandlung. Nur in Ausnahmefällen dürfen Zwangsmassnahmen angeordnet werden.

Zwangsmassnahmen sind alle im Rahmen ihrer medizinischen Behandlung ergriffenen Massnahmen, die gegen Ihren selbstbestimmten Willen oder gegen Ihren Widerstand ergriffen werden. Dazu gehören etwa die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung, das Festbinden am Bett oder eine Zwangsmedikation. Zwangsmassnahmen verstossen grundsätzlich gegen Ihr Selbstbestimmungsrecht und sind nur so weit und so lange zulässig, wie Sie in Ihrem Interesse zwingend erforderlich und verhältnismässig sind.

Sie dürfen nur in Ausnahmefällen angeordnet werden – etwa wenn ein Patient oder eine Patientin durch ihr Verhalten sich selbst oder andere ernsthaft gefährdet und dieser Gefahr nicht anders begegnet werden kann. Aber auch wer von einer Zwangsmassnahme betroffen ist, hat Rechte. Sie selbst, die gesetzliche oder therapeutische Vertretung und Ihre Angehörigen können sich an die in Ihrem Kanton zuständigen Organe wenden und das Verbot oder die Aufhebung solcher Massnahmen verlangen.

Auch bei sorgfältigstem Vorgehen kann Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Ihnen keinen bestimmten Behandlungserfolg garantieren. Wenn sich aber nach einer Operation unerwartete Schmerzen oder Komplikationen einstellen, kann der Verdacht eines Behandlungsfehlers aufkommen.

Suchen Sie in solchen Fällen zuerst das Gespräch mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Sind Ihre Bedenken und Zweifel damit nicht ausgeräumt, können Sie eine Kopie Ihres Patientendossiers verlangen und bei einem anderen Arzt eine Zweitmeinung dazu einholen, ob allenfalls ein Behandlungsfehler vorliegt. Falls ja, wenden Sie sich an Ihre Rechtsschutzversicherung, die Sie beim weiteren Vorgehen unterstützen kann.

Sämtliche Informationen zu Ihrem Gesundheitszustand sind vertraulich. Das Arztgeheimnis gilt über Ihren Tod hinaus und auch zwischen Fachpersonen. Der Arzt darf Ihren Arbeitgeber nur mit Ihrer Einwilligung über Ihre Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit informieren. Auch dann darf er keine Informationen zu Ihrer Diagnose geben, es sei denn, sie hätten ihn auch dazu ausdrücklich von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden.

Sie haben jederzeit das Recht, Ihre Krankenakte bzw. Ihr Patientendossier einzusehen und sich den Inhalt erklären zu lassen. Zudem können Sie die Aushändigung einer unentgeltlichen Kopie der Krankenakte verlangen.

Eine Krankenakte umfasst im Wesentlichen folgende Unterlagen:

  • Ihre Krankengeschichte
  • Diagnosen
  • Aufzeichnungen und Feststellungen zu Ihrem Krankheitsverlauf
  • Einzelheiten zu Ihrer Behandlung
  • Laborbefunde und Resultate von weiteren Untersuchungen (zum Beispiel Röntgenbilder)
  • Arztzeugnisse, Arztberichte und Gutachten

Sie haben Anspruch auf Herausgabe des vollständigen Dossiers. Davon ausgenommen sind nur persönliche Notizen, die der Arzt oder die Ärztin ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch – etwa als Gedächtnisstützen – gemacht hat.

Eine Patientenverfügung hilft Ihnen, für den Fall vorzusorgen, dass Sie nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit nicht mehr urteilsfähig sind – und nicht mehr selber über die eigene medizinische Behandlung entscheiden können. Sie bestimmen darin, welchen medizinischen Massnahmen Sie im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen und welchen nicht. So verfügen Sie etwa, ob auf medizinische Massnahmen verzichtet werden soll, die allein der Verlängerung der Lebenszeit dienen – und wenn ja, auf welche –, und dass Sie in Kauf nehmen, dass dadurch Ihr Leben verkürzt werden kann. Zudem können Sie eine Vertrauensperson ermächtigen, die sich an Ihrer Stelle mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt bespricht und in Ihrem Namen über die medizinische Behandlung entscheidet, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind.

Lassen Sie auf Ihrer Versichertenkarte eintragen, wo Sie Ihre Patientenverfügung hinterlegt haben, damit diese im Fall der Fälle auffindbar ist.

Auf unserer Partnerseite der Allianz finden Sie die passende Vorlage für eine Patientenverfügung.

Ab Ihrem 16. Lebensjahr können Sie bestimmen, ob Sie Organe und Gewebe spenden wollen. Sie dürfen jedoch kein Geld dafür erhalten. Einen Organspende-Ausweis können Sie in Apotheken beziehen oder bei SwissTransplant bestellen. Sie können sich auch mit Ihren Angaben im Nationalen Organspenderegister eintragen.
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