Die Scheidung kann in der Schweiz entweder gemeinsam oder von einer Partei eingereicht werden. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren sind keine Fristen zu beachten. Will hingegen nur eine Partei die Scheidung, so muss dies über eine Klage erfolgen, welche frühestens zwei Jahre nach der Trennung eingereicht werden kann.
Das von beiden Parteien unterzeichnete Ehescheidungsbegehren kann zusammen mit der Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen (Scheidungskonvention) direkt beim zuständigen Gericht am Wohnsitz eines oder beider Ehegatten) eingereicht werden.
Falls Sie die Scheidung in der Schweiz einreichen wollen, für die Zeit bis zur Scheidung jedoch die Formalitäten regeln wollen, kann jeder Ehegatte das Eheschutzgericht um Bewilligung des Getrenntlebens ersuchen. Dieser regelt dann in einem summarischen (also einfacheren und schnelleren Verfahren) die Modalitäten des Getrenntlebens wie Unterhalt, Sorgerecht, Besuchsrecht oder Familienwohnung. Diese gelten dann bis zum Zeitpunkt, in dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Dies ist aber nur nötig, falls Sie sich nicht einigen können oder falls Kinderbelange Kinder involviert sind und entsprechende Angelegenheiten (sogenannte Kinderbelange) geregelt werden sollen. Durch die gerichtliche Genehmigung werden diese Abmachungen rechtlich verbindlich und vollstreckbar.
Falls Sie sich aussergerichtlich trennen wollen, empfiehlt es sich zumindest, eine Trennungsvereinbarung aufzusetzen. In dieser wird das Getrenntleben untereinander geregelt. Diese Abmachungen gelten jedoch nur zwischen den Parteien und haben nicht dieselben Rechtswirkungen wie eine Scheidung oder gerichtliche Eheschutzmassnahmen.
Eine Scheidungskonvention ist ein Vertrag zwischen den Partnern, welche einerseits den Scheidungswillen der Parteien und andererseits die Vereinbarungen über die sogenannten Nebenfolgen der Scheidung wie etwa finanzielle Belange festhält. Die Nebenfolgen können entweder vollständig oder auch nur teilweise in der Konvention geregelt werden. Bei sehr einfachen Verhältnissen bzw. guter Verständigung der Parteien kann diese auch selbständig ausgearbeitet werden. Oft ist jedoch die Unterstützung einer Fachperson, z.B. eines Mediators/einer Mediatorin oder aber eines Scheidungsanwalt / einer Scheidungsanwältin zu empfehlen. Es gibt auch verschiedene Rechtsberatungsstellen, welche zum Teil unentgeltlich unterstützen können.
Bei einer eingetragenen Partnerschaft nennt man den entsprechenden Vertrag Auflösungskonvention.
Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird das Vermögen der Eheleute auf die beiden Parteien aufgeteilt. Dies geschieht ausgehend vom Güterstand. Ohne Ehevertrag gilt für Ehepartner die Errungenschaftsbeteiligung.
Das Vermögen wird hier in vier verschiedene Massen geteilt: Einerseits das, was einem Partner allein gehört, weil er es bereits vor der Ehe besass oder zum Beispiel auch während der Ehe geerbt oder geschenkt erhalten hat. Das Vermögen, welches die Ehepartner während der Ehe z. B. durch Lohn erwirtschaftet haben, fliesst in die Errungenschaft. Bei einer Scheidung wird die Errungenschaft der beiden Parteien zusammengezählt und auf die beiden Parteien je zur Hälfte verteilt.
Gibt es noch minderjährige Kinder, so müssen weitere Fragen geklärt bzw. vom Gericht entschieden werden. Zum einen gilt es festzulegen, wer die elterliche Sorge innehat, d.h. für die Pflege und die Erziehung der Kinder zuständig ist. Im Normalfall stehen die Kinder nach einer Scheidung in der gemeinsamen elterlichen Sorge, nur in seltenen Fällen wird diese vom Gericht nur einem Elternteil übertragen.
Davon zu unterscheiden ist die Obhut und Betreuung der Kinder, also wer für deren tägliche Betreuung zuständig ist. Hier gibt es viele verschiedene Varianten, von der alleinigen Obhut, bei der das Kind nur bei einem Elternteil lebt, bis hin zur alternierenden Obhut, bei der das Kind abwechslungsweise beim einen oder anderen Elternteil lebt.
Falls das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt, so muss zusätzlich das Besuchsrecht geregelt werden, d.h. die Zeit, in denen der andere Elternteil das Kind sehen darf. In diesen Fällen muss zudem der Kinderunterhalt festgelegt werden. Da beide Elternteile gemeinsam für den Unterhalt des Kindes sorgen müssen, leistet der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, diesen Beitrag durch die höhere Betreuung und die Bezahlung der Auslagen. Der andere Elternteil hingegen beteiligt sich durch den Betreuungsunterhalt und den Kinderunterhalt daran.
Wenn sich die Parteien über alle Punkte einigen konnten und die entsprechende Konvention eingereicht haben, so hört das Gericht die Parteien einzeln und gemeinsam an und prüft, ob die Konvention so genehmigt werden kann. Ist dies der Fall, wird die Konvention Scheidungsurteil übernommen, womit sie verbindlich wird.
Wurden jedoch einige Punkte in der Konvention nicht geregelt, so versucht das Gericht eine Einigung zu diesen Punkten zu erzielen und, falls dies nicht möglich ist, entscheidet es über die noch offenen Punkte.
Heute ist eine Scheidung auch ohne Bedenkzeit möglich. Wenn also eine Einigung über alle Nebenfolgen erzielt worden ist, kann das Gericht die Scheidung aussprechen. Trotzdem überprüft das Gericht noch, ob die Scheidung sowie die Konvention auf reiflicher Überlegung der Ehegatten beruhen und letztere klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist.
Wie bereits erwähnt, kann eine Klage erst nach zweijähriger Trennung eingereicht werden. Für diese Zeit kann beim Gericht beantragt werden, dass gewisse Punkte bereits für die Zeit bis zur Scheidung geregelt werden. Dazu gehören etwa die Fragen, wer darf in der Wohnung bleiben darf, wer welchen Unterhalt bezahlen muss oder wo die Kinder wohnen.
Nachdem die Klage eingereicht wurde, kommt es zu einer Verhandlung mit den Parteien vor Gericht. Dort wird der Scheidungsgrund geprüft und versucht, eine Einigung über die Scheidungsfolgen zu erlangen. Gelingt dies nicht, muss die klagende Partei innert einer bestimmten Frist eine schriftliche Begründung der Klage einreichen. wird der klagenden Partei Frist zur schriftlichen Begründung der Klage angesetzt. Danach läuft das Verfahren wie ein ordentlicher Prozess ab, d.h. die Parteien reichen jeweils ihre Anträge und Begründungen schriftlich ein. Solch ein Verfahren ist viel zeitintensiver und auch mit viel höheren Kosten verbunden als eine Scheidung auf gemeinsames Begehren.
2017 trat das neue Unterhaltsrecht in Kraft, welches die Stellung von in Konkubinat lebenden Müttern in Bezug auf das Unterhaltsrecht verbesserte. Auf der anderen Seite jedoch hat das Bundesgericht in den letzten Jahren die Rechtsprechung betreffend nachehelichen Unterhalt verschiedentlich verschärft. So wird neu ab der Einschulung des jüngsten Kindes (also Kindergartenbeginn) erwartet, dass die betreuende Person zu 50 % arbeitet, in der Oberstufe wird 80 % als zumutbares Pensum angesehen und nach Abschluss der obligatorischen Schule wird von der betreuenden Person ein 100%iges Pensum erwartet. Die Realität zeigt aber, dass es schwierig ist, nach einem längeren Unterbruch wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Es ist deshalb ratsam, auch mit Kindern ajour zu bleiben und seine berufliche Tätigkeit nicht ganz aufzugeben.
Bei einem Konkubinat kommt man nicht in den Genuss des AHV-Splittings und des Vorsorgeausgleichs. Deshalb sollte von Anfang an einen Vorsorgeausgleich geplant werden, falls man wegen der Familie das Arbeitspensum reduziert.
Im Konkubinat sind die wenigsten Punkte rechtlich geregelt. Deshalb sollte man frühzeitig den Dialog mit dem Partner oder der Partnerin suchen und allenfalls einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Partei der Beziehung wegen z. B. das Pensum reduziert oder die Karriere unterbricht. Auch sollten jene Lücken, welche bei einer Ehe / eingetragenen Partnerschaft durch die Sozialversicherung geschlossen werden, durch individuelle Lösungen zu schliessen. Dazu gehört etwa die Hinterbliebenen-Rente, die durch eineTodesfallversicherung gesichert werden kann.
Weiter gilt es sicherzustellen, dass der/die KonkubinatspartnerIn wo immer möglich als Begünstigte*r eingesetzt wird (2. Säule, 3. Säule, Testament, etc.).