Es gibt Fragen, die im Vorstellungsgespräch nicht wahrheitsgetreu beantwortet werden müssen. Darüber, ob die Bewerberin schwanger ist oder Kinder haben möchte, muss sie ihrem zukünftigen Arbeitgeber keine Auskunft geben. Es sei denn, die Kandidatin bewirbt sich auf einen Job, den sie während der Schwangerschaft nicht oder nur eingeschränkt ausüben kann, beispielsweise bei einer Tätigkeit als Model, Tänzerin, Radiologin oder bei schwerer körperlicher Arbeit. Ist dies der Fall, darf die Bewerberin im Vorstellungsgespräch die Wahrheit nicht verschweigen.
Wenn Sie bereits vor Arbeitsantritt Ihrer Probezeit schwanger sind oder während Ihrer Probezeit schwanger werden, ist es durchaus in Ihrem Interesse, den Arbeitgeber erst nach Beendigung der Probezeit über Ihre Schwangerschaft zu informieren. So können Sie verhindern, dass Ihnen deshalb bereits während der Probezeit gekündigt wird. Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Ihren Arbeitgeber frühzeitig darüber in Kenntnis zu setzen, und haben das Recht, Ihre Schwangerschaft zu verschweigen.
Inwiefern jedoch das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiterin leidet, wenn über die Schwangerschaft erst nach der Probezeit informiert wird, muss individuell und von Fall zu Fall entschieden werden. Ob es sinnvoll ist, den Arbeitgeber trotz Risiko einer Kündigung in der Probezeit darüber zu informieren, ist nicht zuletzt auch davon abhängig, wie weit die Schwangerschaft fortgeschritten ist.