Schwanger in der Probezeit – vor Kündigung geschützt?

  • Der Arbeitgeber kann Ihnen auch bei Schwangerschaft in der Probezeit kündigen.
  • Nach Ablauf der Probezeit steht die Mitarbeiterin während der Schwangerschaft und
    16 Wochen nach Geburt ihres Kindes unter Kündigungsschutz.
  • Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Gesundheit der Mitarbeiterin in besonderem Masse zu schützen, sobald er von ihrer Schwangerschaft weiss.

Darf der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin aufgrund einer Schwangerschaft während der Probezeit in der Schweiz kündigen?

Ich habe im September einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 1. Januar und einer Probezeit von drei Monaten unterschrieben. Allerdings wusste ich nicht, dass ich zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger war. Darf mir nun mein Arbeitgeber aufgrund der Schwangerschaft während der Probezeit kündigen? Auch möchte ich nach dem Mutterschaftsurlaub mein Arbeitspensum von 80 auf 60 Prozent reduzieren. Könnte dieses Anliegen durch meine Schwangerschaft in der Probezeit auch zu einer Kündigung führen?

Der Arbeitgeber kann Ihnen auch bei Schwangerschaft in der Probezeit und deren allfälliger Verlängerung insbesondere durch Krankheit oder Unfall jederzeit kündigen. Dies gilt auch beim befristeten Arbeitsvertrag, wenn Sie eine Probezeit vereinbart haben. Eine Probezeitkündigung ist gültig erfolgt, wenn sie Ihnen innerhalb der Probezeit zugeht. Das heisst konkret: Wenn Ihre Probezeit drei Monate, also bis am 31. März dauert, kann Ihnen der Arbeitgeber auch bis am 31. März kündigen. Der Arbeitsvertrag endet dann mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, die bei der Probezeit in der Regel 7 Tage beträgt.

Kündigt der Arbeitgeber allerdings nur deshalb, weil Sie schwanger sind, kann dies missbräuchlich sein. Zieht er die Kündigung auf Ihre sofortige Einsprache hin nicht zurück, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe im Streitfall das Gericht bestimmt.

Nach Ende der Probezeit kann Ihnen Ihr Arbeitgeber während der Schwangerschaft nicht mehr kündigen. Allerdings muss er Ihrem Wunsch, auf 60 Prozent zu reduzieren, nicht nachkommen, da Sie gemäss Arbeitsvertrag zu einem Arbeitspensum von 80 Prozent angestellt sind.

Es gibt Fragen, die im Vorstellungsgespräch nicht wahrheitsgetreu beantwortet werden müssen. Darüber, ob die Bewerberin schwanger ist oder Kinder haben möchte, muss sie ihrem zukünftigen Arbeitgeber keine Auskunft geben. Es sei denn, die Kandidatin bewirbt sich auf einen Job, den sie während der Schwangerschaft nicht oder nur eingeschränkt ausüben kann, beispielsweise bei einer Tätigkeit als Model, Tänzerin, Radiologin oder bei schwerer körperlicher Arbeit. Ist dies der Fall, darf die Bewerberin im Vorstellungsgespräch die Wahrheit nicht verschweigen.

Wenn Sie bereits vor Arbeitsantritt Ihrer Probezeit schwanger sind oder während Ihrer Probezeit schwanger werden, ist es durchaus in Ihrem Interesse, den Arbeitgeber erst nach Beendigung der Probezeit über Ihre Schwangerschaft zu informieren. So können Sie verhindern, dass Ihnen deshalb bereits während der Probezeit gekündigt wird. Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Ihren Arbeitgeber frühzeitig darüber in Kenntnis zu setzen, und haben das Recht, Ihre Schwangerschaft zu verschweigen.

Inwiefern jedoch das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiterin leidet, wenn über die Schwangerschaft erst nach der Probezeit informiert wird, muss individuell und von Fall zu Fall entschieden werden. Ob es sinnvoll ist, den Arbeitgeber trotz Risiko einer Kündigung in der Probezeit darüber zu informieren, ist nicht zuletzt auch davon abhängig, wie weit die Schwangerschaft fortgeschritten ist.

Nach Ablauf der Probezeit steht die Mitarbeiterin während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach Geburt ihres Kindes unter Kündigungsschutz. Eine Kündigung des Arbeitgebers ist in dieser Zeit nichtig. Zudem ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Gesundheit der Mitarbeiterin in besonderem Masse zu schützen, sobald er von ihrer Schwangerschaft weiss. In diesem Fall ist es also ganz im Sinne der Mitarbeiterin, den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft zu informieren.
EINEN TERMIN, BITTE!
Die optimale Versicherung für Sie? Finden wir bei einem persönlichen Termin. 
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Privatrechtsschutz
In einen Rechtsstreit ist man oftmals schneller verwickelt, als einem lieb ist. Unser Privatrechtsschutz steht Ihnen bei Streitigkeiten zur Seite.

Verkehrsrechtsschutz
Aus einem Unfall wird schnell ein Rechtsfall. Mit unserem Verkehrsrechtsschutz sind Sie bestens abgesichert.
 
Immobilienrechtsschutz
Ob Ärger mit dem Handwerker oder Streit mit der Nachbarin – mit unserem Immobilienrechtsschutz bleiben Sie gelassen.