Reiserecht.
Bruchbude statt Luxushotel.

Was tun, wenn das gebuchte Hotel nicht den Angaben im Ferienprospekt entspricht? 

Für den Fall, dass beim gebuchten Arrangement eine Beförderung und eine Unterbringung inbegriffen ist, ist das Pauschalreisegesetz anwendbar. Dieses Gesetz hält fest, dass die in einem Reiseprospekt enthaltenen Angaben verbindlich sind. Wenn sich zum Beispiel das gebuchte Luxus-Hotel als Bruchbude erweist, dürfte eine mangelhafte Vertragserfüllung vorliegen. 

Sie als Konsument müssen einen solchen Mangel sofort schriftlich gegenüber dem Dienstleistungsträger vor Ort (in diesem Fall das Hotel) und dem Reisebüro beanstanden. Es empfiehlt sich zudem, die Reiseleitung vor Ort zu informieren und sich diese Reklamation schriftlich bestätigen zu lassen. Zur Beweissicherung sind Fotos oder Videoaufnahmen empfehlenswert. 

Wieder in der Schweiz, kann Schadenersatz geltend gemacht werden. Damit Schadenersatz geschuldet ist, muss der Mangel einen erheblichen Teil der Leistung betreffen und, es muss durch den Mangel ein materieller Schaden entstanden sein. In vorliegendem Fall würde Schadenersatz in Form einer Preisrückerstattung geleistet, da der Schaden dem Unterschied zwischen dem Preis der gebuchten und jenem der erbrachten Dienstleistung entspricht. Die Behebung des Mangels bereits vor Ort, zum Beispiel die Umquartierung in ein anderes Hotel, ist ebenfalls möglich. 

Wenn mit dem Reisebüro betreffend Schadenersatz keine Einigung gefunden wird, kann der Fall dem Ombudsmann www.ombudsman-touristik.ch gemeldet werden.

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