Ja, vielleicht. Es kommt auf die Art des Eingriffes an. Eine Baubewilligung brauchen Sie nach bundesrechtlichem Grundsatz dann, wenn neue Bauten oder Anlagen das bisherige Erscheinungsbild wesentlich verändern oder wenn dauerhaft neue Emissionen entstehen, zum Beispiel Lärm oder Lichtstrahlen.
Details kantonal geregelt
Die Details des bundesrechtlichen Grundsatzes werden von den Kantone in ihren Baugesetzen und Verordnungen detailliert geregelt. Üblicherweise finden sich in den Bauverordnungen exakte Angaben zur Frage, welche Bauvorhaben von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind.
Beispiel: Im Kanton Aargau braucht es keine Bewilligung für Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,2 Meter oder für Gartenhäuschen bis zu einer Grundfläche von 5 Quadratmetern und einer Höhe von 2,5 Metern – jedenfalls soweit das Vorhaben alle übrigen Bestimmungen einhält, besonders die vorgeschriebenen Abstände zur Parzelle des Nachbars.
Im Zweifel ein Baugesuch
Im Zweifel müssen Sie bei Ihrer Gemeinde ein Baugesuch einreichen. Tun Sie es nicht, ist die Gemeinde angehalten, von sich aus ein Bewilligungsverfahren durchzuführen. Dies gilt namentlich bei neuen Emissionen wie der Beleuchtung eines Gartenhäuschens. Während des Bewilligungsverfahrens kann Ihr Nachbar als Einsprecher seine Bedenken vortragen, und es wird die Frage der Bewilligungsfähigkeit geklärt. Im Kanton Aargau wäre die himmelwärts gerichtete Beleuchtung eines Gartenhäuschens aus Vogelschutzgründen kaum bewilligungsfähig, hingegen das Anstrahlen von oben schon.