Ja. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Konsumentenverträgen aus den verschiedensten Branchen sehen vor, dass sich befristet abgeschlossene Verträge automatisch verlängern, wenn man sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf kündigt. Vor allem Fitnessstudios und Telefonanbieter stehen deshalb in der Kritik.
Konsumentenschützer glauben, dass dieser Form der Kundenbindung durch das revidierte Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein Riegel geschoben wird. Jedoch sind Verlängerungsklauseln aber auch nach dem neu in Kraft getretenen Wortlaut von Art. 8 UWG nicht einfach unlauter und verboten. Der Gesetzestext ist sehr offen formuliert, weshalb die Frage, ob eine solche Klausel in einem bestimmten Vertrag unzulässig ist, in jedem Fall individuell entschieden werden muss. Dass eine gerichtliche Überprüfung im Einzelfall möglich ist, ist die eigentliche Neuerung von Art. 8 UWG, wie auch das Bundesgericht festgestellt hat.
Immerhin hat die blosse Möglichkeit, dass Kunden sich vermehrt gerichtlich gegen Vertragsverlängerungsklauseln wehren, einige Anbieter dazu bewogen, solche Bestimmungen ersatzlos aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu streichen. Sie Sie können also für den Abschluss neuer Fitnessabos von Anfang an ein solches Studio wählen.
Sollte es dafür zu spät sein, hat Ihnen das Bundesgericht im vorerwähnten Entscheid ein Hintertürchen geöffnet, in dem es erwähnte, dass Fitnessabos viele mietrechtliche Elemente enthalten. Ein Mieter darf seinen Mietvertrag immer vorzeitig kündigen, wenn er einen zumutbaren Nachmieter stellt. Beim Stichwort Abo-Übertragung streiken allerdings die meisten Fitnessstudios und eine bindende Rechtsprechung zu dieser Frage besteht (noch) nicht. Deshalb ist es also immer noch am besten, man hält die Kündigungsfristen ein.