Tagsüber, ausserhalb der Ruhezeiten, gelten Kindergeräusche als normal. Die Mitbewohner müssen also Verständnis zeigen. Der Mieterverband schreibt: «Für Familien mit Kindern heisst das, dass ihre Kinder spielen, hüpfen, lachen, Fangen spielen, auf dem Bobbycar herumfahren, singen und auch mal kreischen dürfen. Selbst eine Kindergeburtstagsparty kann der Vermieter nicht verbieten.»
Dieser Meinung sind auch die meisten Gerichte. So sind viele Richterinnen und Richter gegenüber Kinderlärm tolerant und zeigen sich bemüht, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu finden. Da Kinderlärm vor Gericht nicht wie andere Lärmemissionen behandelt wird, haben es Nachbarinnen und Nachbarn allgemein eher schwer, dagegen juristisch vorzugehen.