Schimmel in der Mietwohnung. Das können Sie tun.

  • Schimmel in Mietwohnungen muss unverzüglich dem Vermieter oder der Vermieterin gemeldet werden.
  • Grossflächigerer Schimmelbefall muss immer von Profis entfernt werden. 
  • In der Regel sind bauliche Mängel oder falsches Verhalten der Mieter und Mieterinnen für Schimmel in der Wohnung verantwortlich.
  • Falls bewiesen werden kann, dass der Mieter oder die Mieterin den Schimmel verursacht hat, muss er oder sie für die verursachten Kosten aufkommen.
  • Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Mietwohnungen hilft unser Privatrechtsschutz.
Noch kürzlich waren da nur ein paar Punkte. Ehe man sich versieht, hat man an den Wänden ein Biotop. Der Fall ist schnell klar: Schimmelpilz. Einmal entdeckt, führt der Schimmelpilz in der Wohnung oft zu Panik – und zu vielen offenen Fragen. Wir kennen die Antworten.

Die Ursache für Schimmel ist nicht immer eindeutig. Deshalb muss sie rasch ermittelt und anschliessend beseitigt werden, denn Schimmelpilz ist schädlich für die Gesundheit. Flächen, die von Schimmelpilz befallen sind, weisen meist dunkle Verfärbungen auf. Diese können teilweise auch grünlich oder gar bläulich sein. 

  • Schimmel in der Mietwohnung entsteht häufig durch Feuchtigkeit, die von aussen eindringt. Entscheidend sind dabei sogenannte Wärmebrücken wie zum Beispiel nicht isolierte Aussenwände. Weisen die betreffenden Wände im Innern dampfabstossende Oberflächen auf, bildet sich darauf Kondenswasser – und Schimmel.
  • Für Schimmel an der Wand kann auch das Verhalten der Mieter oder Mieterinnen sorgen. Zum Beispiel, wenn Schränke zu nahe an zu wenig isolierten Aussenwänden aufgestellt werden. Denn hinter einem Schrank kann die Luft schlecht zirkulieren, wodurch Kondenswasser an der Wand nicht vollständig abtrocknet und somit einen idealen Nährboden für Schimmelpilz bildet.
  • Zu Schimmel im Bad oder Schlafzimmer kommt es häufig durch mangelhaftes Lüften und die daraus folgende zu hohe Luftfeuchtigkeit.

Schimmel ist nicht immer sichtbar. Folgende Indizien lassen darauf schliessen, dass sich Schimmel in der Wohnung angesetzt hat:

  • Modriger Geruch in der Wohnung oder in Kleiderschränken
  • Bräunliche Verfärbung der Oberflächen, wie etwa bei WC-Spülkästen im Bad oder auf Fussleisten
  • Hohe Luftfeuchtigkeit und Bildung von Kondenswasser an den Fenstern
  • Krankheitssymptome wie bspw. Asthma, Husten, Allergien
Wichtig ist, den Schimmel in der Wohnung nach Mietrecht sofort dem Vermieter oder der Vermieterin mit eingeschriebenem Brief zu melden, denn als Mieter oder Mieterin hat man bei Schimmel in der Wohnung eine Meldepflicht. Ansonsten kann der Mieter oder die Mieterin für Folgeschäden verantwortlich gemacht werden.

Ist der Mieter oder die Mieterin für einen Schimmelbefall verantwortlich, muss er oder sie diesen auf eigene Kosten beseitigen lassen und für allfällige Folgeschäden aufkommen. Schäden an eigenen Gegenständen sind in der Regel ebenfalls nicht versichert – auch nicht über die Hausratversicherung. Ausnahmen gibt es bei versicherten Ereignissen wie Schimmelbefall als Folge eines Wasserschadens. Solche Schäden (falls eindeutig nachweisbar) sind in der Hausratversicherung gedeckt.

Die Beweislast liegt hier bei dem Vermieter oder der Vermieterin. Er oder sie muss klar beweisen können, dass der Mieter oder die Mieterin den Schimmel verursacht hat. Wenn dies nicht gelingt, muss der Vermieter oder die Vermieterin für den Schaden aufkommen – und zwar auch für den Hausrat, der durch den Schimmel in Mitleidenschaft gezogen wurde. Falls man sich in der Schuldfrage nicht einig wird, hilft die zuständige Schlichtungsbehörde für Mietsachen weiter. Das Verfahren ist kostenlos und zielt auf eine Einigung zwischen den Parteien ab. Wenn auch dies nicht gelingt, kann man sich an das zuständige Gericht wenden.

In der Rechtsschutzversicherung der CAP ist unter anderem ein Mietrechtsschutz enthalten. Damit unterstützen wir Sie bei Rechtsstreitigkeiten mit dem Vermieter oder der Vermieterin – etwa wenn Sie den Schimmel nicht verursacht haben und der Vermieter oder die Vermieterin sich weigert, den Mangel zu beheben. 

Und speziell für Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohnungen gibt es unseren Immobilienrechtsschutz.

Mit folgenden einfachen Tipps können Sie Schimmel in der Mietwohnung vorbeugen:

  • Platzieren Sie Möbel einige wenige Zentimeter vor und nicht direkt an einer Aussenwand.
  • Heizen Sie Wohnräume auf eine Temperatur von 20–21 °C, Schlafzimmer auf etwa 18 °C bei 30–50 % relativer Luftfeuchtigkeit.
  • Lüften Sie Räume zwei- bis dreimal täglich gut durch. Das gilt besonders nach den Tätigkeiten, die feuchte Luft absetzen, wie Duschen oder Kochen. In modernen Wohnungen übernimmt meistens eine mechanische Lüftung diese Aufgabe. Wer tagsüber nicht im Haus ist, sollte die Fenster morgens und abends 5 bis 10 Minuten öffnen und querlüften. Dabei reicht es nicht, die Fenster nur einen Spalt breit zu öffnen oder zu kippen. Achten Sie jedoch darauf, nicht stundenlang zu lüften, da sich sonst die Wände abkühlen und dann die Gefahr besteht, dass sich an den abgekühlten Wänden Schimmel bildet.
Wenn man eine Wohnung mehr als zwei- oder dreimal am Tag lüften muss, damit kein Schimmel auftritt, weist die Wohnung unter Umständen einen baulichen Mangel auf und ist nicht normal nutzbar. In diesem Fall können Sie als Mieter oder Mieterin eine Mietzinsreduktion beantragen. Ganz einfach geht das mit unserer Vorlage.
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Darf man das? Ist das rechtens? Hier finden Sie wertvolle Rechtstipps und Ratschläge für Mieter und Vermieter. 
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