Eine Firma schickt Ihnen grundlos Rechnungen. Weil Sie darauf nicht reagiert haben, droht Ihnen jetzt die Betreibung. Die Hausverwaltung will Sie für Schäden in der Wohnung bezahlen lassen, die Sie nicht verursacht haben. Sie widersprechen. Doch das Betreibungsverfahren nimmt bereits seinen Lauf.
Sich gegen ungerechtfertigte Betreibungen zu wehren, ist ärgerlich und aufwendig. Und am Ende oft kostspielig.
Das schweizerische Betreibungsrecht gewährt jeder und jedem die Möglichkeit, eine Betreibung einzuleiten. Es braucht dafür keinen Nachweis, dass die Forderung berechtigt ist. Und das Betreibungsamt prüft dies nicht.
Immer häufiger wird von diesem Mittel Gebrauch gemacht. Klar, offene Rechnungen und nicht beglichene Schulden muss man sich nicht bieten lassen. Doch nicht selten geht es bei ungerechtfertigten Betreibungen darum, den vermeintlichen Schuldner oder die vermeintliche Schuldnerin zu schikanieren.
Denn wer erscheint schon gern im Betreibungsregister? Ein Makel im Register ist rufschädigend und kann die Chancen etwa auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt oder bei einer Kreditvergabe verringern.
Sie haben eine ungerechtfertigte Rechnung oder Mahnung erhalten? Reklamieren Sie sofort. Am besten schriftlich. Und wenn Ihnen ein Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt zugestellt wurde, bestreiten Sie die Forderung innerhalb von 10 Tagen schriftlich oder mündlich beim Betreibungsamt mit der Erklärung: «Ich erhebe Rechtsvorschlag.»
Wichtig:
Sie haben folgende Möglichkeiten, um die Betreibung zu löschen:
Die gute Nachricht zuletzt: 2019 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die betriebene Personen vor ungerechtfertigten Betreibungen schützt. Denn Sie können jetzt bei den Betreibungsämtern frühestens drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch stellen, dass die Betreibung Dritten in einer Betreibungsauskunft nicht bekanntgegeben wird.
Der Gläubiger oder die Gläubigerin muss dann innerhalb von 20 Tagen nachweisen, dass er oder sie ein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages gestellt oder eine gerichtliche Klage eingereicht hat. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, wird dem Gesuch stattgegeben, und die Betreibung wird in der Betreibungsauskunft gegenüber Dritten nicht erwähnt. Wenn der Gläubiger oder die Gläubigerin in der Folge nicht doch noch innert Jahresfrist seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages stellt oder die Forderung beim Gericht einklagt, bleibt der Eintrag für Dritte definitiv unsichtbar.