Rechtstipps zum Thema Betreibung
 

Ungerechtfertigte Betreibung in der Schweiz

  • Bei einer ungerechtfertigten Rechnung oder Mahnung sollten Sie sofort schriftlich reklamieren, damit es nicht zur Betreibung kommt.
  • Betreibungen sind für fünf Jahre im Betreibungsregister sichtbar.
  • Um einen Eintrag im Betreibungsregister löschen zu lassen, suchen Sie am besten das Gespräch mit dem Gläubiger oder der Gläubigerin, bevor Sie wegen einer ungerechtfertigten Betreibung das Gericht anrufen.
  • Sie können beim Betreibungsamt ein Gesuch stellen, dass der Eintrag Dritten nicht bekanntgeben wird.
Post vom Betreibungsamt? Ein Auszug aus dem Betreibungsregister verzeichnet sämtliche Forderungen – berechtigte wie unberechtigte. Denn in der Schweiz kann jeder jeden betreiben. Auch dann, wenn die Forderung haltlos ist. Das Betreibungsamt darf nur auf ersten Blick schikanöse oder ganz offensichtlich missbräuchliche Betreibungsbegehren, mit denen sachfremde Ziele erreicht werden sollen, zurückweisen. Wie können Sie sich dagegen wehren?

Eine Firma schickt Ihnen grundlos Rechnungen. Weil Sie darauf nicht reagiert haben, droht Ihnen jetzt die Betreibung. Die Hausverwaltung will Sie für Schäden in der Wohnung bezahlen lassen, die Sie nicht verursacht haben. Sie widersprechen. Doch das Betreibungsverfahren nimmt bereits seinen Lauf.

Sich gegen ungerechtfertigte Betreibungen zu wehren, ist ärgerlich und aufwendig. Und am Ende oft kostspielig.

Das schweizerische Betreibungsrecht gewährt jeder und jedem die Möglichkeit, eine Betreibung einzuleiten. Es braucht dafür keinen Nachweis, dass die Forderung berechtigt ist. Und das Betreibungsamt prüft dies nicht.

Immer häufiger wird von diesem Mittel Gebrauch gemacht. Klar, offene Rechnungen und nicht beglichene Schulden muss man sich nicht bieten lassen. Doch nicht selten geht es bei ungerechtfertigten Betreibungen darum, den vermeintlichen Schuldner oder die vermeintliche Schuldnerin zu schikanieren.

Denn wer erscheint schon gern im Betreibungsregister? Ein Makel im Register ist rufschädigend und kann die Chancen etwa auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt oder bei einer Kreditvergabe verringern.

Sie haben eine ungerechtfertigte Rechnung oder Mahnung erhalten? Reklamieren Sie sofort. Am besten schriftlich. Und wenn Ihnen ein Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt zugestellt wurde, bestreiten Sie die Forderung innerhalb von 10 Tagen schriftlich oder mündlich beim Betreibungsamt mit der Erklärung: «Ich erhebe Rechtsvorschlag.»

Wichtig:

  • Ein Rechtsvorschlag beseitigt den Eintrag im Betreibungsregister nicht.
  • Das Verfahren wird mit dem Rechtsvorschlag nur unterbrochen. Damit es fortgesetzt wird, muss der Gläubiger oder die Gläubigerin dem Richter oder der Richterin eine schriftliche Schuldanerkennung von Ihnen oder einen gerichtlichen Entscheid vorlegen, in dem Sie zur Zahlung der Forderung verpflichtet werden.

Sie haben folgende Möglichkeiten, um die Betreibung zu löschen:

  • Abwarten: Betreibungen sind für Dritte nur während fünf Jahren seit dem Abschluss des Betreibungsverfahrens aus dem Register ersichtlich. Nach Ablauf der Frist ist das Register wieder «sauber». Während dieser Zeit ist der Betreibungsregistereintrag für jedermann, der ein Interesse nachweisen kann, einsehbar.
  • Verhandeln: Suchen Sie das Gespräch, denn der Gläubiger oder die Gläubigerin kann die Betreibung jederzeit zurückziehen und den Eintrag löschen lassen. Wichtig: Bestehen Sie auf einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Gläubiger oder der Gläubigerin über den Rückzug und die Löschung der Betreibung.
  • Umziehen: Jede Gemeinde führt ihr eigenes Betreibungsregister, und das Betreibungsamt am neuen Wohnort übernimmt die Einträge des alten Domizils nicht. Gerade vor Abschluss von Kreditverträgen wird aber oft auch der Betreibungsauszug aus dem Register des früheren Wohnorts verlangt.
  • Klagen: Lassen Sie vom Gericht des Betreibungsortes feststellen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht.

Die gute Nachricht zuletzt: 2019 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die betriebene Personen vor ungerechtfertigten Betreibungen schützt. Denn Sie können jetzt bei den Betreibungsämtern frühestens drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch stellen, dass die Betreibung Dritten in einer Betreibungsauskunft nicht bekanntgegeben wird.

Der Gläubiger oder die Gläubigerin muss dann innerhalb von 20 Tagen nachweisen, dass er oder sie ein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages gestellt oder eine gerichtliche Klage eingereicht hat. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, wird dem Gesuch stattgegeben, und die Betreibung wird in der Betreibungsauskunft gegenüber Dritten nicht erwähnt. Wenn der Gläubiger oder die Gläubigerin in der Folge nicht doch noch innert Jahresfrist seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages stellt oder die Forderung beim Gericht einklagt, bleibt der Eintrag für Dritte definitiv unsichtbar.

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