
Bezahlen für Verwandte im Pflegeheim?
Allenfalls ja. Ist das Vermögen aufgebraucht und reichen allfällige Einkünfte bzw. Renten nicht für den Unterhalt aus, könnten Sie unter bestimmten Voraussetzungen zur Kasse gebeten werden. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) regelt in den Artikeln 328 und 329 die Verwandtenunterstützungspflicht. Damit eine solche bejaht wird, müssen vier Bedingungen erfüllt sein:
- Es besteht ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie zur unterstützenden Person
- Die zu unterstützende Person ist in einer objektiven Notlage
- Die Pflichtigen leben in günstigen Verhältnissen
- Die Unterstützungsleistung ist für die Pflichtigen zumutbar
Sind diese Punkte erfüllt, können Kinder oder beispielsweise Eltern somit unterstützungspflichtig werden. Günstige Verhältnisse sind gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) dann anzunehmen, wenn das steuerbare Einkommen des Pflichtigen über den nachfolgenden Werten liegt:
- Alleinstehende: CHF 120 000.–
- Verheiratete oder gleichgeschlechtliche Paare, die in registrierter Partnerschaft leben: CHF 180 000.–
- Zuschlag pro Kind: CHF 20 000.–
Allfälliges Vermögen des Pflichtigen wird bei der Berechnung anteilsmässig berücksichtigt.
Daneben muss die Unterstützungspflicht aber auch zumutbar sein. So ist es beispielsweise unbillig, eine Unterstützung zu fordern, wenn über mehrere Jahre kein Kontakt bestand.
Sollten in Ihrem Fall diese Voraussetzungen alle erfüllt sein, müssen Sie damit rechnen, von Ihrer Mutter beziehungsweise vom Sozialamt angegangen zu werden. In diesem Fall empfiehlt es sich, Gespräche aufzunehmen und nach Lösungen zu suchen. Wird keine Einigung erzielt, kann es zu einem Gerichtsverfahren kommen.
Privatrechtsschutz