
Messekauf.
Kein Widerrufsrecht.
Nein. Es ist ein verbreiteter Irrtum, man könne Kaufverträge, die an Messen abgeschlossenen worden sind, innert 14 Tagen widerrufen. Ein solches Rücktrittsrecht existiert zwar, aber nur in 2 Fällen:
- Bei Haustürgeschäften. Dort hat das Rücktrittsrecht einen besonderen Schutzzweck: Bei einem Haustürgeschäft werden Sie mit der Situation konfrontiert, dass Ihnen ein Händler unverhofft seine Ware anbietet. Möglicherweise sind Sie überrumpelt und schliessen übereilt einen Kaufvertrag ab. Davor schützt Sie das Rücktrittsrecht, das Sie bis 14 Tage nach dem Kauf ausüben können.
- Ein Rücktrittsrecht haben Sie ebenfalls, wenn Sie an einer Messe statt eines Kaufvertrags einen Abzahlungsvertrag unterschreiben. In diesem Fall schützt Sie das Konsumkreditgesetz: Sie können den Antrag zum Vertragsabschluss innert 14 Tagen schriftlich widerrufen.
Unterschreiben Sie jedoch an einer Messe einen Kaufvertrag, gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie bei gewöhnlichen Kaufverträgen in Kaufhäusern, an Marktständen oder im Internet. Die Gründe: An der Messe kommt der Anbieter nicht zu Ihnen – Sie gehen zu ihm. Zudem müssen Sie bei einem Messebesuch von der Erwartung ausgehen, dass Sie von Verkäufern angesprochen werden. Somit benötigen Sie nicht den gleichen Schutz wie beim Haustürgeschäft.
Wie schützen Sie sich vor einem übereilten Kauf? Erstens: Nehmen Sie sich vor dem Entscheid immer eine Bedenkzeit. Zweitens: Sie haben die Möglichkeit, mit dem Verkäufer ein besonderes Rücktrittsrecht zu vereinbaren. Der Pferdefuss dabei: Wer tatsächlich vom Kauf zurücktritt, bezahlt in der Regel einen Teil der Kaufsumme als Reuegeld. Beachten Sie auch, dass Sie die vereinbarte Frist einhalten müssen. Diese beträgt meist 14 oder 30 Tage.
Privatrechtsschutz