Die Gemeinde als Strasseneigentümerin haftet, falls das Trottoir mangelhaft unterhalten worden ist (Art. 58 Obligationenrecht). Winterglatte Trottoirs (und Strassen) gelten grundsätzlich als mangelhaft, denn sie bilden eine erhöhte Gefahr. Das bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde für jeden Unfall geradesteht, denn ihre Pflicht zum Strassenunterhalt ist begrenzt – Vorsichtsmassnahmen müssen für die Gemeinde zumutbar sein. Das bedeutet dreierlei:
Ähnliche Kriterien gelten, wenn das Trottoir oder die Strasse einem Privaten gehören: Der Eigentümer muss in der Lage sein, den Mangel festzustellen und zu beheben.
Gemeinden sind verpflichtet, innerorts rege benützte Trottoirs zu sanden oder zu salzen (zu diesem Zweck ist der Einsatz von erheblichen finanziellen Mitteln zumutbar). Ausserdem müssen die Unterhaltsteams rechtzeitig ausrücken – wobei wichtige Strassen Priorität haben. Übrigens steht nicht nur die Gemeinde in der Pflicht: Auch vom Fussgänger wird bei rutschigen Trottoirs erhöhte Vorsicht verlangt.
Bei einem Unfall empfiehlt sich folgendes Vorgehen: